Satzung des Vereins Unabhängige Bürger Bodolz (UBB)

(in der Fassung vom 22.11.1995)

Art. 1

Name, Sitz, Eintragung

  1. Der Verein führt den Namen Unabhängige Bürger Bodolz (UBB).

  2. Sitz des Vereins ist Bodolz.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lindau (B) eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Art. 2

Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die aktive Mitarbeit an der Kommunalpolitik in der Gemeinde Bodolz ohne parteipolitische Bindung. Zur Teilnahme an Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen stellt er Wahlvorschläge auf.

Art. 3

Finanzierung

Die finanziellen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse der öffentlichen Hand und sonstigen Einnahmen.

Art. 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

Art.5

Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können nur Bürger und Bürgerinnen werden, die mit Erstwohnsitz in der Gemeinde Bodolz gemeldet sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann innerhalb von sechs Wochen nach Eingang die Mitgliedschaft schriftlich ablehnen.

    Gegen die ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

  2. Die Mitgliedschaft kann vom Mitglied schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende ordentlich, vom Vorstand aus besonderen Gründen außerordentlich gekündigt werden.


    Gegen die außerordentliche Kündigung kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.

Art.6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und ist in die Organe des Vereins wählbar.

  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Bestimmung der Satzung zu beachten.

  3. Mitglieder und Nichtmitglieder haben die Möglichkeit, für die Wahlvorschlagsliste der UBB zu kandidieren, soweit sie nicht einer politischen Partei im Sinne des §2.I des Parteigesetzes angehören.
    Über eine Ausnahme beschießt im Einzelfall die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.

  4. Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
    Alle über die Wahlvorschlagsliste der UBB gewählten Mandatsträger haben die Pflicht, über ihren ordentlichen Mitgliedsbeitrag hinaus einen angemessenen Teil der Aufwandsentschädigung als außerordentlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Betrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Der Beitrag ist spätestens zum 31.03. jeden Geschäftsjahres in der vom Kassier mitgeteilten Weise zu entrichten.

Art. 7

Organe

  1. Die Organe der UBB sind:

    1. Die Mitgliederversammlung

    2. Der Vorstand

    3. Die Rechnungsprüfung

  2. Vorstand und Rechnungsprüfer werden jeweils für drei Jahre gewählt.

  3. Scheidet eine Person vorzeitig aus ihrem Amt, ist für den Rest der Wahlzeit eine Nachwahl durchzuführen. Eine Nachwahl unterbleibt, wenn die Nachwahlzeit nur mehr als drei Monate beträgt.

  4. Nach Ablauf der Wahlzeit führen die Organmitglieder ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.

Art. 8

Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

    1. Die Beschlussfassung über die Vereinssatzung

    2. Die Wahl und Abberufung der Vereinsorgane

    3. Die Festsetzung der Mitgliedbeiträge

    4. Die Entlastung des Vorstands und des Kassiers

  2. Die Mitgliederversammlung kann auch über Gegenstände entscheiden, die in den Aufgabenbereich des Vorstands fallen, sofern sie auf der Tagesordnung stehen.

Art. 9

Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.

  2. Anträge von Mitgliedern, einen Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorzulegen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur Sitzung und die Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder versandt wurde und ein viertel der Mitglieder, mindestens aber sieben, anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung bei Eröffnung der Sitzung beschlussunfähig, so ist mit der gleichen Tagesordnung binnen eines Monats erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Art.10

Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung

  1. Beschlüsse können nur zu Angelegenheiten gefasst werden, die in der Tagesordnung enthalten sind. In dringenden Fällen kann eine Erweiterung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzung beschlossen werden.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Art. 11

Wahlen, Abstimmungen

  1. Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich, einer Stellvertretung ist ausgeschlossen.

  2. Abgestimmt wird grundsätzlich offen. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn mindestens 10 v. H. der anwesenden Mitglieder dies Verlangen. Wahlen werden geheim durchgeführt.

  3. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als Neinstimmen.

  4. Satzungsänderungen bedürfen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie sind nur zulässig, wenn die beantragte Satzungsänderung den Mitgliedern mit der Einladung zugeteilt wurde.

Art. 12

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und dem Kassier. Sie werden von der Mitgliederversammlung einzeln für das von ihnen auszuübende Amt gewählt.

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, er besorgt insbesondere die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und seine eigenen Beschlüsse.

  3. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Tätigkeit des Vereins. Er führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein nach außen.

  4. Der Vorsitzende kann seinem Stellvertreter Einzelbefugnis erteilen und diese Befugnis ohne Angabe von gründen widerrufen.

  5. Der Kassier verwaltet die Kasse und erstellt eine jährliche Abrechnung. Diese wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entlastung unterbreitet.

Art. 13

Einberufung und Beschlussfähigkeit der Vorstandes

  1. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand ist auch dann einzuberufen, wenn es zwei seiner Mitglieder schriftlich verlangen.

  2. Jedes Mitglied des Vorstandes kann schriftlich beantragen, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandsitzung zu setzen.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung zu der Sitzung und die Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin an alle Mitglieder versandt wurde, und wenigstens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Art. 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

Art. 14

Geschäftsordnung des Vorstands

  1. Die Art. 10 Abs. 1 und 2 und Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß.

  2. Beschlüsse über Einzelfragen können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandmitglieder zustimmt.

Art. 15

Rechnungsprüfer

Es ist ein Rechnungsprüfer zu wählen, der dem Vorstand nicht angehören darf. Er prüft die jährliche Abrechnung und die Kasse des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Kontrolle.

Art. 16

Urkunden, Zahlungen

  1. Vereinbarungen, durch die Verbindlichkeiten des Vereins begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und des Kassiers.

    Verpflichtungen sind nur zulässig bis zu Höhe des Vereinsvermögens. Dabei sind dem Vermögen alle Forderungen zuzurechnen und alle Verbindlichkeiten abzusetzen.

  2. Für geringe Verbindlichkeiten, die zum üblichen Geschäftsbetrieb gehören, genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder des Kassiers. Der Betrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Abweichend von Art. 11 Nr. 4 bedarf die Änderung dieses Betrags nur der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.

  3. Zahlungen, die nicht Verbindlichkeiten gem. Abs. 2 betreffen, dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden geleistet werden.

Art. 17

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis schlichtet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Über Streitigkeiten im Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.

Art. 18

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass dieser Beschlusspunkt den Mitgliedern gem. Art. 9 Abs. 3 bekannt gegeben wurde.

  2. Unmittelbar nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber abzustimmen, welchem gemeinnützigen Zweck innerhalb der Gemeinde Bodolz das Vermögen des Vereins zufallen soll.

  3. Kommt nach zweimaliger Beratung und Abstimmung in der Mitgliederversammlung ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens nicht zustande, fällt es der Johanna-Pentz-Stiftung Bodolz zu.

Aktuelles:

 

01.04. Brunnenfest

 

13.05. Dorfputzete

 

24.06. Kinderfest

 

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